Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 136 Medialeistungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/136#abs-1 (1) Die Fernsehveranstalter und Videoabrufdienste können bis zu 15 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 130, 132 bis 134 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202025/136#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt vergibt die Medialeistungen nach Absatz 1. Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11.